Das Gericht hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass die ersten Aussagen von A.________ betreffend die Farbe des T-Shirts des von ihm verletzten Mannes nicht zutreffen sollten. Dies umso mehr, als A.________ diese Aussagen zu einem späteren Zeitpunkt nicht widerrufen hat, sondern lediglich angab, er könne sich nicht mehr an die Farbe des T- Shirts erinnern. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich A._____