8 12.2 Verletzung von C.________ A.________ hat in den ersten beiden tatnahen Aussagen angegeben, er habe den Mann mit dem schwarzen T-Shirt mittels einer kaputten Glasflasche, die er zuvor in bereits kaputtem Zustand vom Boden aufgehoben habe, in der Halsgegend verletzt, indem er mit der Flasche zugestossen habe. In der dritten Einvernahme eineinhalb Monate nach dem Vorfall konnte sich A.________ nicht mehr an die Farbe des T-Shirts des Mannes, den er verletzt habe, erinnern.