Angesichts der Aussagen der Beteiligten scheint es eher unpassend, von einem gegenseitigen Anpöbeln und von einem typischen Streit auszugehen. E.________ schildert keinen Disput, als er den Hergang erzählt (Zusammenfassung pag. 1072) und erwähnt keine Notsituation seines Kollegen (Zusammenfassung pag. 1075). Merkwürdigerweise sagte er indessen als Einziger und entgegen den Aussagen des Berufungsführers aus, dieser sei vor dem Zustechen festgehalten worden (Zusammenfassung pag. 1074). Es ist derweil unbestritten, dass F.________ am Postomaten Bargeld bezogen und versucht hat, besänftigend zu wirken (vgl. pag. 468 Z 99 ff. und pag. 521 Z 175 f. betreffend «Hand an den Bauch legen»).