Vielmehr haben sich C.________ und E.________ gegenseitig angepöbelt. Hinweise darauf geben die Aussagen der Privatkläger, sie seien gefragt worden, wieso sie den Postomaten eine halbe Stunde blockieren würden, die Aussagen von E.________, wonach ihn C.________ beschimpft habe und dass sein mit Alkohol gefüllter Becher aufgrund eines Stosses zu Boden gefallen sei, sowie die Aussage des Zeugen L.________, wonach C.________ den Betrunkenen, also E.________ gefragt habe, ob dieser Moslem sei. Klar ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen, dass sich E.________ irgend einmal im Verlaufe dieses Streits mit den Worten „sorry, sorry“ entschuldigt hat.