und der Berufungsführer hingegen waren soweit überprüft und nach eigenen Aussagen allesamt angetrunken und hatten die Nacht durchgefeiert (Berufungsführer 1.21-2.15 Gewichtspromille [pag. 405]; E.________ 1.38-2.37 Gewichtspromille [pag. 413]). Es handelte sich somit um zwei sehr unterschiedliche «Gruppen». Des Weiteren haben sämtliche Afghanen mehr oder weniger gleichbleibende, nicht über Gebühr belastende Aussagen gemacht. E.________ hingegen hat zunächst falsche Aussagen gemacht. M.________ hat zudem sehr wenig mitbekommen haben wollen, obwohl er in der Nähe des Geschehens war.