Es ist darauf hinzuweisen, dass die involvierten Afghanen F.________, L.________ und der Straf- und Zivilkläger die ganze Nacht in einem Kebab-Laden gearbeitet hatten, soweit überprüft und nach eigenen Aussagen nüchtern waren und nach Hause wollten (F.________: kein Ethanol nachgewiesen [pag. 383]; Straf- und Zivilkläger: kein Ethanol nachgewiesen [pag. 394]). Die drei involvierten Eritreer E.________, M.________ und der Berufungsführer hingegen waren soweit überprüft und nach eigenen Aussagen allesamt angetrunken und hatten die Nacht durchgefeiert (Berufungsführer 1.21-2.15 Gewichtspromille [pag.