Die beiden Privatkläger und der Zeuge L.________ haben am Vorabend des Nationalfeiertags gemäss übereinstimmenden Aussagen demgegenüber gemeinsam im Restaurant „P.________“ hinter dem J.________ I.________ gearbeitet. Nach dem Feierabend wollten sie sich zu dritt zum Domizil der beiden Privatkläger bewegen. Unterwegs beim Postomaten auf dem J.________ in I.________ wollte F.________ Geld beziehen und L.________ seinen Kontostand überprüfen, wo es in der Folge zum verhängnisvollen Zusammentreffen zwischen den Privatklägern und den Beschuldigten kam.