Jeweils gleich im Anschluss erfolgen durch die Kammer – im Sinne von Erläuterungen – insbesondere kritische Auseinandersetzungen mit den berufungsführerischen Vorbringen (sogleich E. 12.1-12.2). Diese führen abschliessend zu einem gesamthaften Beweisergebnis (hinten E. 12.3).