12. Beweiswürdigung durch die Kammer Vorweggenommen sei, dass die Argumentationen der Vorinstanz von der Kammer grundsätzlich geteilt werden. Darum sind die nachfolgenden Ausführungen im Lichte von BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 so aufgebaut, dass zunächst die einzelnen Darlegungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung kursiv und in kleinerer Schrift wiedergegeben sind (vgl. auch pag. 1090-1094). Jeweils gleich im Anschluss erfolgen durch die Kammer – im Sinne von Erläuterungen – insbesondere kritische Auseinandersetzungen mit den berufungsführerischen Vorbringen (sogleich E. 12.1-12.2).