Darauf kann verwiesen werden. Die Aussagen des Berufungsführers und des Straf- und Zivilklägers anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Juni 2017 brachten keine wirklich neuen Erkenntnisse zutage. Sie brauchen deshalb nicht im Einzelnen wiedergegeben zu werden (vgl. EV Berufungsführer pag. 1319 f.; EV Straf- und Zivilkläger pag. 1318).