423 ff.) dokumentierten und vom Straf- und Zivilkläger selber geäusserten Beeinträchtigungen als Folge des Vorfalls unbestritten. Bestritten ist demgegenüber, wie es zur fraglichen Auseinandersetzung kam und wer in diesem Rahmen dem Straf- und Zivilkläger die Verletzungen zufügte. Die Verteidigung des Berufungsführers bestreitet (trotz eines eigentlichen Geständnisses) den ihm vorgeworfenen Sachverhalt.