dokumentierten Verletzungen im Bereiche des Halses zugefügt wurden. Überdies ist unbestritten, dass sich der Straf- und Zivilkläger zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befand, sich indes in der Nähe der Verletzungen wichtige Gefässe wie die Halsschlagadern und Halsvenen befinden, deren Verletzung lebensbedrohliche Folgen haben kann. Schliesslich sind die im Arztbericht des K.________ Ärztezentrums I.________ (pag. 423 ff.) dokumentierten und vom Straf- und Zivilkläger selber geäusserten Beeinträchtigungen als Folge des Vorfalls unbestritten.