10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist gemäss der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass dem Straf- und Zivilkläger am 1. August 2015 zwischen ca. 03:30 Uhr und 03:40 Uhr in I.________ auf dem J.________ in der Nähe des Postomaten im Rahmen einer Auseinandersetzung die im Gutachten des IRM Bern (pag. 388 ff.) dokumentierten Verletzungen im Bereiche des Halses zugefügt wurden.