9. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger bringt vor, der Berufungsführer habe die Tat zugegeben. E.________ habe mehrfach bestätigt, dass der Berufungsführer die Tat begangen habe. Der Berufungsführer habe das Geständnis auch nicht zurückgezogen. Das Verfahren in S.________ wirke wie ein «déjà vu». Dass das Zürcher Verfahren nicht weitergezogen worden sei, obwohl der Sachverhalt angeblich nicht stimme, sei unglaubwürdig. Immerhin sei in Bern ein oberinstanzliches Verfahren angestrengt worden. Der Berufungsführer habe die fragliche Flasche wahrscheinlich selber kaputt gemacht.