Wenn der Berufungsführer betrunken sei, werde er offenbar aggressiv. Derweil sei seine Schuldfähigkeit gegeben gewesen. Dies zeige 5 einerseits die Analyse des IRM, andererseits der Umstand, dass er die Tatwaffe ohne Probleme habe nutzen können und danach sofort die Flucht ergriffen habe. Ferner gelte aufgrund der Verurteilung in S.________ das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 142 IV 89), sodass die Freiheitsstrafe um zwei Monate zu erhöhen sei.