Wovor sich der Berufungsführer hätte schützen sollen, sei unklar. Es handle sich bei seinen Aussagen betreffend Bedrohungslage um farblose und detailarme Schutzbehauptungen. Es weise nichts auf eine Angriffssituation hin. Das Handgemenge habe zu schnell stattgefunden, als dass die Aussagen des Berufungsführers stimmen könnten. Es sei auch nicht so, dass er die Situation falsch eingeschätzt hätte. Es wäre ihm möglich gewesen wegzurennen oder seine Kollegen zu rufen. Beim Vorfall in S.________ sei es ähnlich gewesen. Auch dort habe er ausgesagt, er sei angegriffen worden. Wenn der Berufungsführer betrunken sei, werde er offenbar aggressiv.