___ habe den Berufungsführer schützen wollen. Die Handverletzung des Berufungsführers stehe mit der Verletzung des Straf- und Zivilklägers in Einklang. Der Tötungsvorsatz sei gegeben. Zwar habe er die Tötung nicht als direktes Ziel gehabt. Dennoch seien seine Aussagen hinsichtlich des Zielens eindeutig. Er habe gewusst, dass das Opfer daran sterben könnte. Wenn er bloss F.________ verletzt hätte, welcher nur oberflächliche Verletzungen gehabt habe, hätte der Berufungsführer nicht Angst gehabt, dass der Verletzte sterben könnte. Wovor sich der Berufungsführer hätte schützen sollen, sei unklar.