8. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, es beständen mit Blick auf die objektiven und subjektiven Beweismittel keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Berufungsführers. Dessen erste Einvernahme sei von besonderem Gewicht. Anfänglich habe er ausgesagt, denjenigen im schwarzen T-Shirt verletzt zu haben. Heute wolle er sich daran nicht mehr erinnern. Er wolle es wohl verdrängen. Die anderen Involvierten hätten nicht alles gesehen. Deshalb seien sie teilweise unsicher gewesen. E.________ habe den Berufungsführer schützen wollen.