Er habe sich verteidigen müssen und dürfen. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht gewürdigt, was rechtswidrig sei. Niemand habe den Berufungsführer als Täter erkannt. Die objektiven Beweismittel würden gegen die Täterschaft des Berufungsführers sprechen. Die DNA am Flaschenhals habe keiner Person zugeordnet werden können. Derweil seien die Kleider von E.________ voller Blut gewesen. Beim Berufungsführer sei nur eigenes Blut festgestellt worden. Insgesamt sei das Fazit der Vorinstanz falsch, wonach der Berufungsführer den Mann mit dem schwarzen T-Shirt verletzt habe. Er sei daher in dubio pro reo freizusprechen.