_ leicht am Hals verletzt. Es sei logisch, dass er – der Berufungsführer – gesagt habe, er habe Angst gehabt und wisse, dass sich in der Halsgegend wichtige Blutbahnen befänden. Dies wisse jeder und sei bloss hypothetisch gemeint gewesen. Das «Geständnis» müsse auf seine Glaubwürdigkeit geprüft werden. Dieses sei zu wenig hinterfragt worden. Die Staatsanwaltschaft habe nicht über den Tellerrand hinaus geschaut. Es habe keine Situation geherrscht, in welcher der Berufungsführer hätte wegrennen können. Er habe sich verteidigen müssen und dürfen.