4 tuation gewesen. Niemand der übrigen Involvierten habe den Berufungsführer belastet. Es sei fragwürdig, dass man den Involvierten jeweils nur das einzelne Foto des Berufungsführers gezeigt habe. Sogar an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2016 habe L.________ E.________ als wahrscheinlichen Täter benannt (pag. 990). Der Berufungsführer habe sich wohl tatsächlich mit der Flasche verteidigt, dabei aber nicht den Straf- und Zivilkläger, sondern F.________ leicht am Hals verletzt.