Dass im Bericht der Stiftung G.________ von Halbgefangenschaft die Rede sei, gehöre zu den zu prüfenden Varianten der Lebensplanung und zu einer gewissenhaften Vorbereitung der Hauptverhandlung. Mit einer Verurteilung rechne der Berufungsführer klar nicht. Der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Es müsse von der für den Berufungsführer günstigsten Sachlage ausgegangen werden. Hier handle es sich bloss um Vermutungen, was für eine Verurteilung ungenügend sei. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Berufungsführer trotz Geständnisses die Tat jetzt bestreite.