7. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, sämtliche Involvierten hätten dieselbe Person als Täter erkannt, nämlich E.________. Dennoch sei dieser freigesprochen und stattdessen der Berufungsführer zur Verantwortung gezogen worden. Sämtliche Einvernahmen sowie die ganze Untersuchung seien voreingenommen durchgeführt worden. Auch die Vorinstanz sei voreingenommen gewesen. Der Berufungsführer habe sich an die Ersatzmassnahmen gehalten. Er absolviere eine Lehre. Derzeit sehe alles gut aus bei ihm. Dass im Bericht der Stiftung G.___