Erstens hat die Kammer anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2017 keinen entsprechenden Vorbehalt gemacht. Zweitens hätte hier – mit Blick auf BGE 142 IV 89 E. 2.3 – die Berücksichtigung der Verurteilung in S.________ keinen wesentlichen Einfluss gehabt, welcher allerdings zu fordern ist (vgl. dazu auch hinten E. 20). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung