3 Die Generalstaatsanwaltschaft verlangt wie gesehen neu eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Da einzig der Berufungsführer ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil indes nicht zu seinem Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius).