3. Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 verlängerten Ersatzmassnahmen seien bis zum Antritt des Vollzugs zu verlängern. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Anwälte). Der Straf- und Zivilkläger stellte seinerseits folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung auszurichten. unter Kosten- und Entschädigungsfolge