1. schuldig zu sprechen der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 1. August 2015, in I.________, J.________ 4, in der Nähe des Postomaten, zum Nachteil von C.________. 2. Er sei zu verurteilen zu: 2.1 einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 53 Tagen; 2.2 der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie den oberinstanzlichen Verfahrenskosten.