2 unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichten einer Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt B.________; 2. Die Zivilklage des C.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; 3. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 24. Mai 2016 festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge im erst- und oberinstanzlichen Verfahren II. 1. A.________ sei unverzüglich von der Ersatzmassnahme zu entbinden;