Mit Schreiben vom 26. September 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Am 19. Oktober 2016 verfügte die Verfahrensleitung, dass die im Urteil der Vorinstanz angeordneten und mit Verfügung vom 31. August 2016 abgeänderten Ersatzmassnahmen über den 30. November 2016 hinaus bis zum Termin vor der 2. Strafkammer weitergeführt würden. Mit Beschluss vom 6. Februar 2017 entschied die 2. Strafkammer, dass F.________, ehemals ebenfalls Privatkläger, aus dem oberinstanzlichen Verfahren gewiesen werde.