2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Berufungsführers am 27. Mai 2016 fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 26. August 2016 (pag. 1058 ff.). Am 21. September 2016 reichte der Berufungsführer form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1148 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf Ziffer A/I. und A/III. des Urteilsdispositivs. Mit Schreiben vom 26. September 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage.