Ausserdem wurde er zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten – inklusive Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerschaft – sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger von CHF 6‘000.00 verurteilt (pag. 1031 f.). Soweit weitergehend, wurde die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers abgewiesen. Im Übrigen wurde/n Ersatzmassnahmen angeordnet und hinsichtlich des DNA-Profils respektive der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Berufungsführers verfügt (pag. 1032 f.).