Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 316 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Koch, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Advokat D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperver- letzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 24. Mai 2016 (PEN 16 62/63) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) verurteilte A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Untersuchungshaft von 53 Tagen wur- de im Umfang von 53 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Ausserdem wurde er zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten – inklusive Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklä- gerschaft – sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger von CHF 6‘000.00 verurteilt (pag. 1031 f.). Soweit weitergehend, wurde die Zivil- klage des Straf- und Zivilklägers abgewiesen. Im Übrigen wurde/n Ersatzmass- nahmen angeordnet und hinsichtlich des DNA-Profils respektive der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Berufungsführers verfügt (pag. 1032 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Berufungsfüh- rers am 27. Mai 2016 fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 26. August 2016 (pag. 1058 ff.). Am 21. September 2016 reichte der Berufungsführer form- und fristgerecht die Be- rufungserklärung ein (pag. 1148 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf Ziffer A/I. und A/III. des Urteilsdispositivs. Mit Schreiben vom 26. September 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Am 19. Oktober 2016 verfügte die Ver- fahrensleitung, dass die im Urteil der Vorinstanz angeordneten und mit Verfügung vom 31. August 2016 abgeänderten Ersatzmassnahmen über den 30. November 2016 hinaus bis zum Termin vor der 2. Strafkammer weitergeführt würden. Mit Be- schluss vom 6. Februar 2017 entschied die 2. Strafkammer, dass F.________, ehemals ebenfalls Privatkläger, aus dem oberinstanzlichen Verfahren gewiesen werde. 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller Leumunds- bericht sowie ein Bericht der Stiftung G.________ eingeholt. Des Weiteren wurden die Akten Staatsanwaltschaft S.________ ________ ediert (pag. 1305 f.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Berufungsführers folgende Anträge: I. 1. A.________ sei freizusprechen: Der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 01. August 2015 in H.________ z.N. von C.________, unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 10‘900.00 inkl. CHF 100.00 pro Woche Ersatzmassnahme seit dem 25. Mai 2016 an A.________, 2 unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichten einer Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt B.________; 2. Die Zivilklage des C.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; 3. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 24. Mai 2016 festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge im erst- und oberinstanzlichen Verfahren II. 1. A.________ sei unverzüglich von der Ersatzmassnahme zu entbinden; 2. Es sei die unverzügliche Löschung resp. Vernichtung des DNA-Profils des A.________ sowie sämtlicher Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung (insb. daktyloskopische Daten, Foto- grafien und Signalement) aus sämtlichen Registern (auch der Kantonspolizei Bern intern) gericht- lich anzuordnen; 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge: A.________ sei 1. schuldig zu sprechen der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 1. August 2015, in I.________, J.________ 4, in der Nähe des Postomaten, zum Nachteil von C.________. 2. Er sei zu verurteilen zu: 2.1 einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 53 Tagen; 2.2 der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie den oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten. 3. Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 verlängerten Ersatzmassnahmen seien bis zum Antritt des Vollzugs zu verlängern. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Anwälte). Der Straf- und Zivilkläger stellte seinerseits folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung auszurichten. unter Kosten- und Entschädigungsfolge 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer bezüglich Ziffer A/I. und A/III. des Ur- teilsdispositivs vom 24. Mai 2016 zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kogni- tion (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 3 Die Generalstaatsanwaltschaft verlangt wie gesehen neu eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Da einzig der Berufungsführer ein Rechtsmittel er- griffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil indes nicht zu seinem Nach- teil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). Daran vermag im vorliegenden Fall nichts zu ändern, dass er am 11. September 2016 – mithin nach der hier zu beurteilenden Tat – eine einfache Körperverletzung begangen hat und dafür mit Strafbefehl vom 30. November 2016 der Staatsanwaltschaft S.________ zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde. Erstens hat die Kammer anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2017 keinen entspre- chenden Vorbehalt gemacht. Zweitens hätte hier – mit Blick auf BGE 142 IV 89 E. 2.3 – die Berücksichtigung der Verurteilung in S.________ keinen wesentlichen Einfluss gehabt, welcher allerdings zu fordern ist (vgl. dazu auch hinten E. 20). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklageschrift Dem Berufungsführer wird in der Anklageschrift vom 27. Januar 2016 (pag. 782 ff.) zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 1. August 2015 zwischen ca. 03:30 Uhr und 03:40 Uhr in I.________ auf dem J.________, in der Nähe des Postoma- ten, dem Straf- und Zivilkläger anlässlich einer Auseinandersetzung mit einer Glas- scherbe beziehungsweise mit einer abgebrochenen Flasche gegen, beziehungs- weise in den Hals gestochen und dem Straf- und Zivilkläger dabei mehrere Stich- /Schnittverletzungen zugefügt. In der Nähe dieser Verletzungen befänden sich wichtige Gefässe, deren Verletzung lebensbedrohliche Folgen haben könnte. Der Berufungsführer habe mit seinem Verhalten in Kauf genommen, den Straf- und Zivilkläger zu töten, beziehungsweise diesen lebensgefährlich zu verletzen, beziehungsweise schwer am Körper zu schädigen. 7. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, sämtliche Involvierten hätten dieselbe Person als Täter erkannt, nämlich E.________. Dennoch sei dieser freigesprochen und stattdessen der Berufungsführer zur Verantwortung gezogen worden. Sämtliche Einvernahmen sowie die ganze Untersuchung seien voreingenommen durchgeführt worden. Auch die Vorinstanz sei voreingenommen gewesen. Der Berufungsführer habe sich an die Ersatzmassnahmen gehalten. Er absolviere eine Lehre. Derzeit sehe alles gut aus bei ihm. Dass im Bericht der Stiftung G.________ von Halbgefangenschaft die Rede sei, gehöre zu den zu prüfenden Varianten der Lebensplanung und zu einer gewissenhaften Vorbereitung der Hauptverhandlung. Mit einer Verurteilung rechne der Berufungsführer klar nicht. Der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Es müsse von der für den Berufungsführer günstigsten Sachlage ausgegangen wer- den. Hier handle es sich bloss um Vermutungen, was für eine Verurteilung unge- nügend sei. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beru- fungsführer trotz Geständnisses die Tat jetzt bestreite. Er habe nie gestanden, die Verletzung des Straf- und Zivilkläger verursacht zu haben. Es sei eine unklare Si- 4 tuation gewesen. Niemand der übrigen Involvierten habe den Berufungsführer be- lastet. Es sei fragwürdig, dass man den Involvierten jeweils nur das einzelne Foto des Berufungsführers gezeigt habe. Sogar an der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 23. Mai 2016 habe L.________ E.________ als wahrscheinlichen Täter benannt (pag. 990). Der Berufungsführer habe sich wohl tatsächlich mit der Fla- sche verteidigt, dabei aber nicht den Straf- und Zivilkläger, sondern F.________ leicht am Hals verletzt. Es sei logisch, dass er – der Berufungsführer – gesagt ha- be, er habe Angst gehabt und wisse, dass sich in der Halsgegend wichtige Blut- bahnen befänden. Dies wisse jeder und sei bloss hypothetisch gemeint gewesen. Das «Geständnis» müsse auf seine Glaubwürdigkeit geprüft werden. Dieses sei zu wenig hinterfragt worden. Die Staatsanwaltschaft habe nicht über den Tellerrand hinaus geschaut. Es habe keine Situation geherrscht, in welcher der Berufungsfüh- rer hätte wegrennen können. Er habe sich verteidigen müssen und dürfen. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht gewürdigt, was rechtswidrig sei. Niemand habe den Berufungsführer als Täter erkannt. Die objekti- ven Beweismittel würden gegen die Täterschaft des Berufungsführers sprechen. Die DNA am Flaschenhals habe keiner Person zugeordnet werden können. Derweil seien die Kleider von E.________ voller Blut gewesen. Beim Berufungsführer sei nur eigenes Blut festgestellt worden. Insgesamt sei das Fazit der Vorinstanz falsch, wonach der Berufungsführer den Mann mit dem schwarzen T-Shirt verletzt habe. Er sei daher in dubio pro reo freizusprechen. 8. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, es beständen mit Blick auf die objektiven und subjektiven Beweismittel keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Be- rufungsführers. Dessen erste Einvernahme sei von besonderem Gewicht. Anfäng- lich habe er ausgesagt, denjenigen im schwarzen T-Shirt verletzt zu haben. Heute wolle er sich daran nicht mehr erinnern. Er wolle es wohl verdrängen. Die anderen Involvierten hätten nicht alles gesehen. Deshalb seien sie teilweise unsicher gewe- sen. E.________ habe den Berufungsführer schützen wollen. Die Handverletzung des Berufungsführers stehe mit der Verletzung des Straf- und Zivilklägers in Ein- klang. Der Tötungsvorsatz sei gegeben. Zwar habe er die Tötung nicht als direktes Ziel gehabt. Dennoch seien seine Aussagen hinsichtlich des Zielens eindeutig. Er habe gewusst, dass das Opfer daran sterben könnte. Wenn er bloss F.________ verletzt hätte, welcher nur oberflächliche Verletzungen gehabt habe, hätte der Be- rufungsführer nicht Angst gehabt, dass der Verletzte sterben könnte. Wovor sich der Berufungsführer hätte schützen sollen, sei unklar. Es handle sich bei seinen Aussagen betreffend Bedrohungslage um farblose und detailarme Schutzbehaup- tungen. Es weise nichts auf eine Angriffssituation hin. Das Handgemenge habe zu schnell stattgefunden, als dass die Aussagen des Berufungsführers stimmen könn- ten. Es sei auch nicht so, dass er die Situation falsch eingeschätzt hätte. Es wäre ihm möglich gewesen wegzurennen oder seine Kollegen zu rufen. Beim Vorfall in S.________ sei es ähnlich gewesen. Auch dort habe er ausgesagt, er sei angegriffen worden. Wenn der Berufungsführer betrunken sei, werde er of- fenbar aggressiv. Derweil sei seine Schuldfähigkeit gegeben gewesen. Dies zeige 5 einerseits die Analyse des IRM, andererseits der Umstand, dass er die Tatwaffe ohne Probleme habe nutzen können und danach sofort die Flucht ergriffen habe. Ferner gelte aufgrund der Verurteilung in S.________ das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 142 IV 89), sodass die Freiheitsstrafe um zwei Monate zu erhöhen sei. 9. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger bringt vor, der Berufungsführer habe die Tat zugegeben. E.________ habe mehrfach bestätigt, dass der Berufungsführer die Tat begangen habe. Der Berufungsführer habe das Geständnis auch nicht zurückgezogen. Das Verfahren in S.________ wirke wie ein «déjà vu». Dass das Zürcher Verfahren nicht weitergezogen worden sei, obwohl der Sachverhalt angeblich nicht stimme, sei unglaubwürdig. Immerhin sei in Bern ein oberinstanzliches Verfahren ange- strengt worden. Der Berufungsführer habe die fragliche Flasche wahrscheinlich selber kaputt gemacht. 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist gemäss der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass dem Straf- und Zivilkläger am 1. August 2015 zwischen ca. 03:30 Uhr und 03:40 Uhr in I.________ auf dem J.________ in der Nähe des Postomaten im Rahmen einer Auseinandersetzung die im Gutachten des IRM Bern (pag. 388 ff.) dokumentierten Verletzungen im Bereiche des Halses zugefügt wurden. Überdies ist unbestritten, dass sich der Straf- und Zivilkläger zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr be- fand, sich indes in der Nähe der Verletzungen wichtige Gefässe wie die Hals- schlagadern und Halsvenen befinden, deren Verletzung lebensbedrohliche Folgen haben kann. Schliesslich sind die im Arztbericht des K.________ Ärztezentrums I.________ (pag. 423 ff.) dokumentierten und vom Straf- und Zivilkläger selber geäusserten Beeinträchtigungen als Folge des Vorfalls unbestritten. Bestritten ist demgegenüber, wie es zur fraglichen Auseinandersetzung kam und wer in diesem Rahmen dem Straf- und Zivilkläger die Verletzungen zufügte. Die Verteidigung des Berufungsführers bestreitet (trotz eines eigentlichen Geständnis- ses) den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. 11. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 1065 f.), die einzelnen Aussagen der Beteiligten (Berufungsführer pag. 1067 ff.; E.________ pag. 1072 ff.; Straf- und Zivilkläger pag. 1075 ff.; F.________ pag. 1079 ff.; L.________ pag. 1083 ff.; M.________ pag. 1086) sowie die objektiven Beweismittel (Rapport KTD vom 4. September 2015 pag. 1086 f.; Gutachten IRM pag. 1087 ff.; Bericht K.________ Ärztezentrum pag. 1089 f.) korrekt wiedergege- ben. Darauf kann verwiesen werden. Die Aussagen des Berufungsführers und des Straf- und Zivilklägers anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Juni 2017 brachten keine wirklich neuen Erkenntnisse zutage. Sie brauchen deshalb nicht im Einzelnen wiedergege- ben zu werden (vgl. EV Berufungsführer pag. 1319 f.; EV Straf- und Zivilkläger pag. 1318). 6 Ferner sei an dieser Stelle ergänzt, dass entgegen der Behauptung der Verteidi- gung keine Anzeichen dafür bestehen, dass die untersuchende Staatsanwaltschaft und/oder die Vorinstanz voreingenommen gehandelt oder geurteilt hätten. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer Vorweggenommen sei, dass die Argumentationen der Vorinstanz von der Kammer grundsätzlich geteilt werden. Darum sind die nachfolgenden Ausführungen im Lich- te von BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 so aufgebaut, dass zunächst die einzelnen Darle- gungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung kursiv und in kleinerer Schrift wieder- gegeben sind (vgl. auch pag. 1090-1094). Jeweils gleich im Anschluss erfolgen durch die Kammer – im Sinne von Erläuterungen – insbesondere kritische Ausein- andersetzungen mit den berufungsführerischen Vorbringen (sogleich E. 12.1-12.2). Diese führen abschliessend zu einem gesamthaften Beweisergebnis (hinten E. 12.3). 12.1 Vorgeschichte des Vorfalls Vor dem Vorfall auf dem J.________ haben sich die beiden Beschuldigten gemäss über- einstimmenden Aussagen am N.________-See aufgehalten, wo sie am Vorabend des Na- tionalfeiertags das Feuerwerk bestaunten und dem Alkohol zusprachen. A.________ war mit M.________, genannt O.________, am See, wo sie zwischenzeitlich E.________ tra- fen. E.________ verliess die Örtlichkeiten am N.________-See vor A.________ und M.________ in Richtung J.________. Die beiden Privatkläger und der Zeuge L.________ haben am Vorabend des Nationalfeier- tags gemäss übereinstimmenden Aussagen demgegenüber gemeinsam im Restaurant „P.________“ hinter dem J.________ I.________ gearbeitet. Nach dem Feierabend wollten sie sich zu dritt zum Domizil der beiden Privatkläger bewegen. Unterwegs beim Postomaten auf dem J.________ in I.________ wollte F.________ Geld beziehen und L.________ sei- nen Kontostand überprüfen, wo es in der Folge zum verhängnisvollen Zusammentreffen zwischen den Privatklägern und den Beschuldigten kam. Es ist darauf hinzuweisen, dass die involvierten Afghanen F.________, L.________ und der Straf- und Zivilkläger die ganze Nacht in einem Kebab-Laden gearbeitet hatten, soweit überprüft und nach eigenen Aussagen nüchtern waren und nach Hause wollten (F.________: kein Ethanol nachgewiesen [pag. 383]; Straf- und Zi- vilkläger: kein Ethanol nachgewiesen [pag. 394]). Die drei involvierten Eritreer E.________, M.________ und der Berufungsführer hingegen waren soweit über- prüft und nach eigenen Aussagen allesamt angetrunken und hatten die Nacht durchgefeiert (Berufungsführer 1.21-2.15 Gewichtspromille [pag. 405]; E.________ 1.38-2.37 Gewichtspromille [pag. 413]). Es handelte sich somit um zwei sehr unter- schiedliche «Gruppen». Des Weiteren haben sämtliche Afghanen mehr oder weni- ger gleichbleibende, nicht über Gebühr belastende Aussagen gemacht. E.________ hingegen hat zunächst falsche Aussagen gemacht. M.________ hat zudem sehr wenig mitbekommen haben wollen, obwohl er in der Nähe des Ge- schehens war. Daraus kann geschlossen werden, dass seitens der drei Eritreer zumindest ein wahrgenommenes Fehlverhalten vorgelegen haben muss. Anders lassen sich die zurückhaltenden und mitunter falschen Aussagen nicht erklären. 7 Bei den drei Afghanen sind derweil keine derartigen Tendenzen auszumachen. Nach einem Arbeitstag, der bis in die Morgenstunden dauert, ist die Streitbereit- schaft in der Regel tief; in alkoholisiertem Zustand nach einem Fest hingegen ten- denziell nicht. Währenddessen sich F.________ am Postomaten befand, wollte der zuvor vom See her gekommene E.________ ebenfalls ein Postomatgeschäft durchführen. Wie genau sich das Gespräch zwischen C.________ und E.________ abspielte, kann aufgrund der sich teilwei- se widersprechenden Aussagen der Beteiligten nur bruchstückhaft rekonstruiert werden. Aufgrund der Aussagen aller zu diesem Zeitpunkt Anwesenden steht indessen fest, dass sich insbesondere C.________ nicht so zurückhaltend verhalten hat, wie er vorzugeben versucht. Vielmehr haben sich C.________ und E.________ gegenseitig angepöbelt. Hin- weise darauf geben die Aussagen der Privatkläger, sie seien gefragt worden, wieso sie den Postomaten eine halbe Stunde blockieren würden, die Aussagen von E.________, wonach ihn C.________ beschimpft habe und dass sein mit Alkohol gefüllter Becher aufgrund eines Stosses zu Boden gefallen sei, sowie die Aussage des Zeugen L.________, wonach C.________ den Betrunkenen, also E.________ gefragt habe, ob dieser Moslem sei. Klar ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen, dass sich E.________ irgend einmal im Verlaufe dieses Streits mit den Worten „sorry, sorry“ entschuldigt hat. Weiter steht fest, dass irgendeinmal im Verlaufe des Disputs A.________ zu den Streiten- den hinzugestossen ist und sich in den Streit eingemischt hat, worauf er von C.________, mit wohl eher unfreundlichen Worten weggeschickt wurde. Kurz darauf ist nach überein- stimmenden Aussagen aller auf dem J.________ anwesenden Einvernommenen eine Glas- flasche zu Bruch gegangen, worauf wiederum kurze Zeit später, C.________ und F.________ verletzt wurden. Angesichts der Aussagen der Beteiligten scheint es eher unpassend, von einem gegenseitigen Anpöbeln und von einem typischen Streit auszugehen. E.________ schildert keinen Disput, als er den Hergang erzählt (Zusammenfassung pag. 1072) und erwähnt keine Notsituation seines Kollegen (Zusammenfassung pag. 1075). Merkwürdigerweise sagte er indessen als Einziger und entgegen den Aussagen des Berufungsführers aus, dieser sei vor dem Zustechen festgehalten worden (Zu- sammenfassung pag. 1074). Es ist derweil unbestritten, dass F.________ am Po- stomaten Bargeld bezogen und versucht hat, besänftigend zu wirken (vgl. pag. 468 Z 99 ff. und pag. 521 Z 175 f. betreffend «Hand an den Bauch legen»). L.________ wollte den Kontostand überprüfen, hat dies dann jedoch unterlassen, weil Unge- mach in der Luft lag (Zusammenfassung pag. 1083). F.________ und L.________ waren somit grundsätzlich beschäftigt. Von einem (länger dauernden) Streit spricht niemand. Die Beteiligten sind sich vielmehr einig, dass der gesamte Vorgang relativ rasch vonstatten ging, was eine wortreiche Diskussion und eine eigentliche Pöbelei unwahrscheinlich macht. Diesem zeitlichen Aspekt entsprechend dauert der Bezug von Bargeld an einem Postomaten für gewöhnlich nicht lange. Der Sachverhalt ist mithin in mehrere kurze Episoden unterteilbar. 8 12.2 Verletzung von C.________ A.________ hat in den ersten beiden tatnahen Aussagen angegeben, er habe den Mann mit dem schwarzen T-Shirt mittels einer kaputten Glasflasche, die er zuvor in bereits kaput- tem Zustand vom Boden aufgehoben habe, in der Halsgegend verletzt, indem er mit der Flasche zugestossen habe. In der dritten Einvernahme eineinhalb Monate nach dem Vorfall konnte sich A.________ nicht mehr an die Farbe des T-Shirts des Mannes, den er verletzt habe, erinnern. Er erinnerte sich indes an seine früheren Aussagen zur Farbe des T-Shirts und bestätigte, damals zutreffende Angaben zur Farbe des T-Shirts des von ihm verletzten Mannes gemacht zu haben. Anlässlich der Hauptverhandlung gab A.________ noch einmal an, er wisse die Farbe des T-Shirts des von ihm verletzten Mannes nicht mehr. Dass er mit einer kaputten Flasche gegen den Halsbereich eines anderen Mannes gestochen habe, gibt A.________ indes konstant zu. Das Gericht hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass die ersten Aussagen von A.________ betreffend die Farbe des T-Shirts des von ihm verletzten Mannes nicht zutref- fen sollten. Dies umso mehr, als A.________ diese Aussagen zu einem späteren Zeitpunkt nicht widerrufen hat, sondern lediglich angab, er könne sich nicht mehr an die Farbe des T- Shirts erinnern. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich A.________ fälschlicherweise dieser Tat bezichtigen sollte, um jemand anderen – insbesondere E.________ – zu schüt- zen, haben doch beide Beschuldigten eine vergleichbare Biographie und hätten sie beide zwei Tage nach dem Vorfall ihre Lehre beginnen sollen, womit die Konsequenzen der Tat für beide vergleichbar gewesen wären. Somit steht als erstes Zwischenfazit fest, dass A.________ den Mann mit dem schwarzen T-Shirt mittels einer abgebrochenen Flasche, die er wahrscheinlich nicht selber kaputt ge- macht hat, durch eine Stossbewegung im Bereiche des Halses verletzt hat. Sodann ist zu klären, welcher der beiden beim fraglichen Vorfall verletzten Privatkläger ein schwarzes T-Shirt getragen hat. Aus der Fotodokumentation und aus dem Spurenverzeich- nis geht eindeutig hervor, dass C.________ als einziger der beim fraglichen Vorfall Beteilig- ten ein schwarzes T-Shirt trug. Ausserdem bestätigte C.________, dass das fragliche schwarze T-Shirt ihm gehöre. Weiter hat A.________ in der ersten Einvernahme ausgesagt, die Verletzung an seinem rechten Zeigefinger stamme von derselben Flasche, mit der er den Mann mit dem schwar- zen T-Shirt verletzt habe. Die Lage und die Richtung dieser Verletzung entsprechen denje- nigen, die man bei einem Abgleiten der Hand bei einer Stechbewegung mit einem abgebro- chenen Flaschenhals erwarten kann. Somit ist es für das Gericht erwiesen, dass der Beschuldigte A.________ den Privatkläger C.________ mit einer kaputten Flasche im Bereiche des Halses verletzt hat, indem er mit dieser Flasche zugestochen hat. Wie im Folgenden noch einmal detailliert überprüft und gezeigt werden wird, liegt ein eigentliches Geständnis des Berufungsführers vor, welches durch den Bericht des IRM und die Aussagen der anderen Beteiligten – darunter insbesondere E.________ – validiert wird. Das Verletzungsbild ist eindeutig. Der Berufungsführer hat als einziger (und bezeichnenderweise erst an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung) ausgeführt, einer der Afghanen habe eine Flasche in den Händen gehal- 9 ten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass keiner der drei Afghanen während der Auseinandersetzung einen Gegenstand in den Händen gehalten hat. Dieses Zustechen hat A.________ gemäss seinen Aussagen, wonach er „einfach“ zuge- stochen habe, weil er sich habe schützen müssen, willentlich ausgeführt. Obwohl er mehr- fach glaubhaft aussagt, er habe C.________ nicht töten wollen, handelte er dabei im Wis- sen um die durch seine Handlung ausgelöste potentielle Möglichkeit des Todeseintritts bei seinem Opfer, wie seine Aussagen, dass C.________ hätte sterben können und betreffend die Blutbahnen und „Rohre für das Essen und Atmen“ im Hals eindrücklich belegen. Fest steht ebenfalls, dass – trotz der Pöbelei am Postomaten – zu keinem Zeitpunkt eine Situation bestand, in der sich A.________ vor irgend einer schädigenden Handlung Dritter hätte schützen müssen. Die beiden Privatkläger und der Zeuge L.________ sagen konstant und glaubhaft aus, dass sie niemanden hätten angreifen wollen. Diese Aussagen werden von E.________ bestätigt, der angibt, die Situation sei nie bedrohlich gewesen, die Privat- kläger hätten keine Gewalt anwenden, sondern ihn verbal fertigmachen wollen. Weiter spricht dagegen, dass A.________ bedroht wurde oder in Gefahr war, dass sich dieser oh- ne weiteres von den Privatklägern abwenden konnte um ein Tatwerkzeug zu behändigen, obwohl die Anderen angeblich von vorne und von hinten auf ihn zugekommen seien. Hätte eine tatsächliche Gefahrensituation bestanden oder hätte A.________ sich eine solche irri- gerweise vorgestellt, hätte A.________ nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Chance des sich Abwenden Könnens genutzt und hätte das Weite ge- sucht und wäre nicht zum Angriff übergegangen. Die Aussagen von A.________ betreffend die angebliche Bedrohungssituation sind inkonstant und ohne Details und passen sich im- mer wieder der jeweiligen Befragungssituation an. Schliesslich relativierte A.________ die angebliche Bedrohungssituation selber, indem er sagte, er sei besoffen gewesen und habe keine Ahnung gehabt, was er genau gewollt habe. Die Würdigung der Aussagen von E.________ führt hinsichtlich der Frage nach der Urhe- berschaft der Verletzung von C.________ zu keinem anderen Schluss. Nachdem E.________ in seinen ersten beiden Einvernahmen nichts dahingehend gesehen haben wollte, dass A.________ eine andere Person verletzt hätte, gab er in der dritten Einver- nahme an, er habe bisher nicht die Wahrheit gesagt, da er A.________ habe schützen wol- len. In der Folge gab E.________ an, dass A.________ der Person, die beim Disput am Postomaten dazwischen gestanden sei, eine Verletzung am Hals beigebracht habe. Er sel- ber habe danach dem Verletzten ein Taschentuch gegeben, das der Verletzte nach Ge- brauch in seine Richtung geworfen habe, wo er es im Bereich des Rückens gespürt habe. In der Hauptverhandlung ergänzte er, er habe gesehen, wie A.________ die Flasche an sich genommen habe und damit eine Person verletzt habe. Falls tatsächlich eine Bedrohungssituation vorgelegen hätte, hätte der – gemäss seinen eigenen Aussagen – zurückweichende Berufungsführer nach dem angebli- chen Zerbrechen der Flasche kaum nach dieser Ausschau gehalten, den Fla- schenhals behändigt und anschliessend zugestochen. Viel wahrscheinlicher hätte er seine Kollegen um Hilfe gerufen oder wäre weggerannt. Auch von einer War- nung oder einer Androhung von Gewalt seitens des Berufungsführers, bevor er mit der Flasche zugestochen hat, ist nirgendwo die Rede (vgl. dazu BGE 136 IV 49 E. 4.2). Es wäre weiter zu erwarten gewesen, dass eine echte Bedrohung des Be- 10 rufungsführers von diesem und von E.________ adäquat geschildert worden wäre. Letzterer spricht aber sogar davon, der Berufungsführer habe ihn schützen wollen (pag. 630 Z. 191), was gegen eine Bedrohungslage gegenüber dem Berufungsfüh- rer spricht. E.________ wollte den Berufungsführer zunächst schützen, belastete ihn danach aber – entgegen den Ausführungen des Berufungsführers – stark. Er hätte deshalb Umstände, die den Berufungsführer entlastet hätten, in den anderen Einvernahmen mit grösster Wahrscheinlichkeit erwähnt. Schliesslich ist nicht er- sichtlich, wieso der Straf- und Zivilkläger und F.________ den Berufungsführer hät- ten angreifen sollen. Im Gegenteil soll der Straf- und Zivilkläger ihm gesagt haben, er solle sich verpissen (pag. 561 Z 40; pag. 577 Z 133 f.) Der Berufungsführer scheint über ein beträchtliches Aggressionspotential zu verfü- gen; dies insbesondere unter Alkoholeinfluss und im Beisein von Kollegen. Davon zeugt mit Blick auf sein Persönlichkeitsprofil auch der Vorfall vom 11. September 2016 in S.________, für welchen er rechtskräftig verurteilt worden ist. Daselbst provozierte er zwei Afghanen, schlug unvermittelt mit einer Flasche zu und ver- suchte sodann, sich der Polizei durch Flucht zu entziehen. Diesen Sachverhalt stritt der Berufungsführer zwar grossmehrheitlich ab. Die Aussagen der Opfer und ins- besondere der Polizisten vor Ort lassen allerdings keinen Zweifel am Verhalten des Berufungsführers offen. Die Parallelen zum vorliegenden Fall sind augenfällig. Zu- sammengefasst lag hier keine Bedrohungslage vor. Die diesbezüglichen Vorbrin- gen des Berufungsführers erweisen sich als farblose und detailarme, mithin un- glaubwürdige Schutzbehauptungen. Es besteht kein Grund an den diesbezüglichen Aussagen von E.________ zu zweifeln. E.________ wurde während des ganzen Verfahrens nie vorgeworfen, er habe C.________ verletzt, was einen plausiblen Grund für die Tatbezichtigung einer anderen Person darstel- len könnte. Vielmehr hat E.________ zu Beginn der delegierten Einvernahme vom 15.09.2015 von sich aus und ohne äusseren Druck ausgesagt, seine ersten Aussagen wür- den nicht stimmen und es sei A.________ gewesen, der einen Mann mit einer Flasche ver- letzt habe. Ebenso erscheint die Aussage, er habe C.________ ein Taschentuch gereicht, welches dieser ihm nach Gebrauch angeworfen habe, glaubhaft, hat er diesen detailhaften Vorgang doch ungefragt geäussert, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen konnte, dass auf seiner Schuhspitze ein Blutspritzer von C.________ sichergestellt wurde und sich auf dem Rücken seines sichergestellten T-Shirts (nicht zugeordnete) Blutanhaf- tungen fanden. E.________ hatte mangels diesbezüglichen Wissens keinen Grund, diese Blutanhaftungen erklären zu wollen und hat dies unbewusst dennoch getan. Dass sich E.________ im Laufe des Verfahrens teilweise unkooperativ verhielt, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen betreffend die Verletzung von C.________, ist ein Be- schuldigter gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO doch berechtigt, seine Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Das teilweise unkooperative Verhalten von E.________ lässt sich im Übrigen zumindest teilweise damit erklären, dass er sich, wie er wiederholt zum Ausdruck gab, ungerecht behandelt fühlte. Die Aussagen der beiden Privatkläger und des Zeugen L.________ schliesslich sind für die Beantwortung der Frage nach der Urheberschaft der Verletzung von C.________ ungeeig- net. 11 Nach Ansicht der Kammer sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, von F.________ und von L.________ nicht ungeeignet zur Beantwortung der Frage nach der Urheberschaft der Verletzung des Straf- und Zivilklägers. Immerhin de- cken sie sich in den wesentlichen Punkten mit denjenigen des Berufungsführers und von E.________. Sie sind daher im Grundsatz brauchbar und werden von der Kammer entsprechend in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Richtig ist indes das Vorbringen der Verteidigung, dass keiner der Afghanen den Berufungsführer zu identifizieren vermochte. Aus den Aussagen dieser drei Personen kann einzig geschlossen werden, dass E.________ zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort anwesend war, was indessen gänz- lich unbestritten ist und die Frage nach der interessierenden Täterschaft nicht erhellt. Dass sich sowohl F.________ als auch L.________ auf E.________ bei den Fotokonfrontationen als Verursacher der Verletzung von C.________ festlegten, ergibt sich für das Gericht aus dem Umstand, dass es sich bei diesen beiden um sog. „Knallzeugen“ handelt, welche die eigentliche Verletzungshandlung nicht gesehen hatten und ihren Blick erst unmittelbar im Anschluss an den „Knall“ auf das Geschehen richteten und die verletzende Handlung in der Folge unbewusst derjenigen Person, mit der zuvor der Disput am Postomaten hauptsäch- lich stattfand, zuordneten. Zu dieser plausiblen These der «Knallzeugen» kann ergänzt werden, dass E.________ nach der Verletzungshandlung durch den Berufungsführer aktiver am Geschehen mit dabei war und so mit grosser Wahrscheinlichkeit nachhaltiger in Er- innerung geblieben ist. Zum Beispiel hat er dem Straf- und Zivilkläger – mutmass- lich um ihm zu helfen – ein Taschentuch gereicht, woher sehr wahrscheinlich auch das Blut des Straf- und Zivilklägers an seinen Schuhen rührt. Des Weiteren scheint er einen Moment länger am Ort des Geschehens geblieben zu sein als der Beru- fungsführer (vgl. pag. 633 Z 312 f.). Schliesslich sehen sich der Berufungsführer und E.________ sowohl vom Haut- als auch vom Gesichtstyp nicht unähnlich und sind in etwa gleich gross, gleich schwer und gleich alt, sodass den durchgeführten Fotokonfrontationen kein zu hohes Gewicht beizumessen ist. Ausserdem haben die «Knallzeugen» keineswegs angegeben, der Berufungsführer habe nichts getan. Entweder der Berufungsführer oder E.________ müssen zwingend die Verletzung des Straf- und Zivilklägers verursacht haben. Letzten Endes sind die Aussagen des Berufungsführers ins Zentrum zu setzen, welcher über Täterwissen verfügt. Seine wesentlichen Aussagen sind deshalb er- neut wiederzugeben. Sie klären die Urheberschaft der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers ohne begründeten Zweifel, sodass ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo klar wegfällt:  Pag. 563 Z 110 ff.: Der mit dem schwarzen T-Shirt sagte, dass es mich nichts angehe. Da- nach ging irgendwie hinter mir eine Flasche kaputt. Ich habe das nur gehört. Ich schaute zurück und ein Mann kam zu mir. Es sah so aus, als ob er mich schlagen wollte. Ich wich ein bisschen zurück und dann griff ich eine Scherbe vom Boden auf. Mit dieser Scherbe stiess ich dann gegen ihn. Als es passierte war ich in einem Schockzustand. Ich versuchte daher wegzurennen. Nach einigen Schritten kam die Polizei. Haben Sie den Mann mit dieser Scherbe verletzt? Ja. Ich bin 12 mir nicht sicher, aber ich vermute irgendwo an der Halsgegend. Verbal: A.________ zeigt mit sei- ner Hand gegen seinen Hals.  Pag. 564 Z 169 ff.: Es ging alles sehr schnell. Ich verstand auch nicht wirklich wie es vor sich ging. Ich hob einfach diese Scherbe vom Boden auf und stiess diese gegen ihn […] Was hätte mit dieser Stichbewegung passieren können? Er hätte sterben können. […] Weil man in der Halsgegend sehr empfindlich ist und sich dort wichtige Blutbahnen befinden. Weil es dort Rohre für das Atmen und das Essen gibt.  Pag. 576 Z 98 ff.: Sie werden dringend verdächtigt, C.________, geb. 01.01.1995, am Samstag, 1. August 2015, zwischen ca. 03:30 bis 03:40 Uhr in I.________ auf dem J.________ bei den Geldautomaten mit einem Flaschenhals einer zerbrochenen Flasche aus Glas am Halsbereich eine Stich-/Schnittverletzung zugefügt zu haben. Was sagen Sie dazu? Ja, das stimmt. Das habe ich gemacht.  Pag. 577 Z 145 ff.: Was haben Sie mit diesem Flaschenhals vorgehabt? Ich wollte mich damit schützen und mit dem Flaschenhals drohen. Weil sie auf mich zugekommen sind, habe ich mit dem Flaschenhals gegen den Hals des Mannes gestochen.  Pag. 579 Z 210 ff.: Was haben Sie sich dabei gedacht, als Sie mit dem Flaschenhals zu- gestochen haben. Danach hatte ich Angst und bin erschrocken. Und zuvor? Ich hatte vorher auch Angst. Es war nicht so schrecklich, wie danach. Weshalb war es danach so schrecklich? Ich dachte, dass ich ihn getötet hätte.  Pag. 582 Z 318 ff.: Ich teile Ihnen mit, dass das Strafverfahren gegen Sie wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung auf den Tatbestand der versuchten eventualvorsätzli- chen Tötung ausgedehnt wird. Das stimmt schon. Ich nehme dies zur Kenntnis.  Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach er ihn gar nicht angegriffen habe, sodass er sich hätte schützen müssen; er habe doch gar keinen Streit gewollt, er sei sehr müde gewesen […] er habe gar keine Absicht gehabt, mit ihm zu streiten; wenn er die Absicht gehabt hätte, hätte er ihn auch angegriffen, aber er sei nur dort gestanden und er (sc. der andere) habe die Flasche geho- ben, quittierte der Berufungsführer mit: kann sein, aber als er zuerst zu mir kam, war er sehr aggressiv. (Pag. 592 Z 129 f. i.V.m. pag. 507 Z 164 ff.). Damit hat der Berufungsführer den Sachverhalt, welcher zur Annahme von Art. 111 StGB geführt hat, anerkannt. Dasselbe gilt hinsichtlich der subjektiven Seite des Tatbestands: Nach seinen eigenen Aussagen kann ein Zustechen, wie er es aus- geführt hat, zum Tod eines Menschen führen. Nach dem Zustechen hat er gedacht, er hätte den Straf- und Zivilkläger getötet. Der Berufungsführer wusste folglich sehr genau, was er getan hatte. Dies als rein allgemeine Ausführungen des Berufungs- führers abzutun, geht an der Sache vorbei. Schliesslich deckt sich das Verlet- zungsbild des Straf- und Zivilklägers mit den Aussagen des Berufungsführers und validiert sie zusätzlich (vgl. pag. 360 f.). Dem Argument der Verteidigung, alle In- volvierten würden E.________ als Täter benennen, ist zu entgegnen, dass sie 13 bloss dazu tendieren. Ein solches Tendieren vermag die Aussagen des Berufungs- führers nicht in ernsthafte Zweifel zu ziehen. Daran ändert ebenfalls nichts, dass beim Berufungsführer nur eigenes Blut festgestellt werden konnte. Keiner der Be- teiligten sagte klar aus, E.________ habe den Straf- und Zivilkläger verletzt. Im Gegenteil hat F.________ ausgesagt, er habe nicht gesehen was passiert sei (pag. 440 Z 55). L.________ führte aus, sich nicht genau geachtet zu haben (pag. 535 Z 217 und 227; pag. 536 Z. 236 f.; pag. 537 Z 276 f.). Selbst E.________ hat – nach anfänglich eigenartigen Aussagen – mitgeteilt, er habe gesehen, wie der Berufungsführer die zerbrochene Flasche genommen und damit jemanden geschlagen habe (pag. 981 Z 31-32). Hinzuweisen ist ebenfalls auf sein Zeugnis auf pag. 631 Z 219 f., «Woher A.________ die Flasche hatte, weiss ich nicht. Ich habe dies nicht gesehen. Ich habe nur gesehen, dass er ihn mit der Flasche verletzt hatte» sowie auf pag. 628 Z 72 f., «A.________ hat denjenigen, welcher dazwischen ging, am Hals verletzt. Alle waren einfach schockiert.». Kongruent dazu führte L.________ aus, er habe gesehen, wie der Straf- und Zivilkläger mit dem Jungen gesprochen habe. Plötzlich sei die Hand des Jungen gegen den Hals des Straf- und Zivilklägers hochgegan- gen. Er sei dort gestanden und habe geredet. Der Straf- und Zivilkläger habe sich nicht geachtet, dass die Hand hochgegangen sei. Plötzlich sei einfach die Hand hochgegangen (pag. 533 Z 145 ff.). Derselbe Mann habe eine kaputte Flasche ge- gen den Hals des Straf- und Zivilklägers gestossen (pag. 525 Z 39 f.). Nicht aufgeklärt werden konnte, woher die Flasche kam respektive wer diese zer- brochen hatte. Letztlich ist dies indes irrelevant. Dennoch verbleibt in der gebote- nen Kürze anzumerken, dass die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsführers wenig glaubhaft sind. Seine Aussage, wonach er – nachdem der Mann mit dem schwarzen T-Shirt ihn beleidigt habe und auf ihn zugekommen sei – gehört habe, wie eine Flasche kaputt gegangen sei und er zur zerbrochenen Flasche zurückge- schaut habe (pag. 576 f.), macht wenig Sinn. Der Berufungsführer hat nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur dann einen Grund gehabt, dem Zerbrechen der Flasche Aufmerksamkeit zu schenken, wenn er dies selber verursacht und damit etwas bezweckt hat: das Ergreifen des Flaschenhalses respektive einer Scherbe. Entsprechend lautet seine Aussage an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz, «Dann hörte ich wie eine Flasche kaputtging. Ich habe mich zurückgezogen. Dann nahm ich die zer- brochene Flasche und habe einen der Privatkläger mit der zerbrochenen Flasche geschlagen» (pag. 977 Z 34-36). Der Berufungsführer hat mit anderen Worten zielgerichtet einen Teil der Flasche aufgehoben, was er kaum hätte tun können, wenn er die Flasche nicht selber zerbrochen und sich darauf geachtet hätte. Warum einer der drei Afghanen, die gearbeitet hatten, eine Bierflasche hätte mittragen und zerbrechen sollen, ist nicht ersichtlich. Dass vor Ort eine Flasche kaputt gegangen ist, ist ausserdem kaum ernsthaft zu bezweifeln. Dies wird durch den Straf- und Zivilkläger (pag. 520 Z 140), L.________ (pag. 533 Z 126 f.), F.________ (pag. 468 Z 115 f.) und E.________ (pag. 981 Z 15) bestätigt. M.________ erwähnt derweil nicht, dass ei- ne Flasche zerbrochen sei. Dies könnte allerdings einen Grund haben, nämlich um jemanden zu schützen. Im Übrigen war es im ganzen Verfahren nie Thema, dass E.________ eine Flasche in den Händen gehalten hätte. Es ist daher der Schluss 14 zu ziehen, dass wahrscheinlich der Berufungsführer selber die Flasche zerbrochen hatte. Letzten Endes kann dies aber, wie gesagt, offen gelassen werden. 12.3 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Vor diesem Hintergrund ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszu- gehen, den die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen des Berufungsführers – korrekt festgestellt hat: Der Berufungsführer stach den Straf- und Zivilkläger am 1. August 2015 zwischen 03:30 Uhr und 03:40 Uhr auf dem J.________ in I.________ mit der scharfen Seite eines abgebrochenen Flaschenhalses einmal in den Hals und fügte dem Straf- und Zivilkläger die durch das IRM festgestellten Ver- letzungen zu. Weder der Straf- und Zivilkläger noch dessen zwei Begleiter haben den Berufungsführer und/oder E.________ ernsthaft bedroht. Ebenso wenig stellte sich der Berufungsführer eine Gefährdungssituation vor. Nachdem der Berufungs- führer den Flaschenhals gegen den Straf- und Zivilkläger eingesetzt hatte, rannte er davon. III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, falls die Kammer zum Ergebnis gelange, dass der Be- rufungsführer den Straf- und Zivilkläger am Hals verletzt habe – was nicht zutreffe – habe dieser in Notwehr gehandelt. Der Berufungsführer habe Angst gehabt und keinen Ausweg gesehen. Er sei zu dieser Abwehrhandlung berechtigt gewesen. Es habe eine aggressive Stimmung geherrscht. Eine Körperverletzung als Antwort auf eine drohende Körperverletzung sei angemessen. Gegebenenfalls habe eine Puta- tivnotwehrsituation vorgelegen. Dann wäre die Strafe im Sinne von Art. 16 Schwei- zerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) zu mildern. Es könne im Übrigen nicht sein, dass die Anklage auf vorsätzliche Tötung laute, während sie bei E.________ nur auf schwere Körperverletzung gelautet habe. Bei F.________ hätten sich eben- falls wichtige Gefässe in der Nähe der Verletzung befunden. In vergleichbaren Fäl- len sei in der Regel nur eine schwere Körperverletzung angeklagt worden. Ferner sei mit Blick auf die Verurteilung der Staatsanwaltschaft S.________ anzumerken, dass der Berufungsführer diese Straftat bestreite. Er habe den Strafbefehl dennoch akzeptiert, da es Gründe gebe, weshalb man einen Strafbefehl nicht weiterziehe; so namentlich die Kosten oder die Dauer eines Strafverfahrens. 14. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft In rechtlicher Hinsicht vertritt die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, dass der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Es handle sich um einen vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung. Der Berufungsführer habe den Tod des Straf- und Zivil- klägers billigend in Kauf genommen, indem er ihm mit einem scharfen Gegenstand in den Hals gestochen habe. Hätte er eine andere Stelle getroffen, hätte das Opfer verbluten oder eine Lungenembolie erleiden können. Es sei dem Zufall zu verdan- ken, dass der Straf- und Zivilkläger überlebt habe. Darauf habe der Berufungsfüh- rer nicht vertrauen können. Eine Notwehrsituation habe nicht vorgelegen, was das 15 Beweisergebnis deutlich zeige. Es habe kein Angriff unmittelbar gedroht. Es sei höchstens eine Pöbelei gewesen. Es sei zu verweisen auf BGE 93 IV 81: Eine blosse Aussicht auf Streit rechtfertige keine Notwehrhandlung. Zudem habe der Berufungsführer nicht in Putativnotwehr gehandelt. Bei diesem Vorbringen handle es sich um eine Ausrede. Der Berufungsführer wisse, dass er falsch gehandelt ha- be. Er sei betrunken gewesen. Der Stich sei unter allen Titeln unverhältnismässig und im Endeffekt ohne Anlass gewesen. Massgeblich sei letztlich die Identifizierung «denjenigen mit dem schwarzen T-Shirt in den Hals gestochen». Die Verletzung von F.________ sei keine Stichverletzung. Dieser habe bloss kleinere Verletzun- gen namentlich hinter dem Ohr gehabt. Dies erkläre das Verhalten des Berufungs- führers nach dessen eigenen Schilderungen nicht. Er habe immer diesen einen Stich von vorne in den Hals geschildert. 15. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger bringt vor, der Tatbestand der versuchen vorsätzlichen Tötung sei erfüllt. Es seien keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Die Sachver- haltsdarstellung des Berufungsführers sei unglaubhaft. Eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren sei keineswegs überhöht. Der Berufungsführer habe nur an sich gedacht, indem er nach der Tat weggerannt sei. 16. Versuchte vorsätzliche Tötung 16.1 Zielnormen Art. 111 StGB lautet wie folgt: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass ei- ne der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Art. 12 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Art. 22 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: Führt der Täter, nachdem er mit der Aus- führung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Handlung nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 16.2 Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass der Täter den Tod eines anderen Menschen verursacht. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung voll- endet. Insofern handelt es sich um ein Erfolgsdelikt (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 111 StGB). Als Tathandlung genügt jede Art der Todesverursachung an einem lebenden Menschen, wobei sich der Täter eines beliebigen Tatmittels bedienen kann (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 111 StGB). 16 16.3 Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Her- beiführung des Todes beziehen muss. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB genügt ein Eventualvorsatz (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbe- stands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahr- lässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungs- weise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig han- delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, das Risiko der Tatbestandserfül- lung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvor- sätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rech- net mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnah- me des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 1 E. 4.1). 16.4 Versuch Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen bei allen Versuchstypen vollständig erfüllt sein; in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/GETH, in: Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2012, N. 1 zu vor Art. 22 StGB). 16.5 Subsumtion Der Berufungsführer stach mit einem abgebrochenen Flaschenhals einmal in den Hals des Straf- und Zivilklägers. Dabei fügte er ihm das durch das IRM festgestell- ten Verletzungsbild zu. Die Verletzungen wären bei geringfügig anderer Lage ge- eignet gewesen, den Tod des Straf- und Zivilklägers herbeizuführen. Der tatbe- 17 standsmässige Erfolg – der Tod – ist also nicht eingetreten. Es liegt somit gegebe- nenfalls eine vollendet versuchte Tatbegehung vor. Gemäss der Anklageschrift wird dem Berufungsführer vorgeworfen, er habe mit seinem Verhalten die Tötung des Straf- und Zivilklägers in Kauf genommen. Auf der Wissensseite ist grundsätzlich festzuhalten, dass es allgemein bekannt ist, dass ein Mensch getötet werden kann, wenn ihm mit einem scharfen Gegenstand – wie hier mit einer abgebrochenen Glasflasche – in den Hals gestochen wird. Die von einem derartigen Stich ausgehende Gefahr des Todeseintritts war gemäss dem Beweisergebnis dem Berufungsführer bekannt. Auf der Willensseite ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer den Tod des Straf- und Zivilklägers als Folge seines Zustechens billigend in Kauf nahm und zwar aus folgenden Gründen: Der Berufungsführer stach im Finsteren unvermittelt und unkontrolliert mit der scharfen Seite einer abgebrochenen Glasflasche in den Hals des Straf- und Zivilklägers. Die aufgrund des Stichs am Hals entstandenen Verletzungen befanden sich in der Nähe der Halsschlagader und der Halsvene. Deren Verletzung hätte innert kurzer Zeit zum Verblutungstod oder zu einer tödli- chen Luftembolie führen können. Der Berufungsführer konnte aufgrund der Grösse der Halsfläche nicht steuern, wo genau und wie tief er den Straf- und Zivilkläger mit dem Flaschenhals treffen würde. Somit war es dem Zufall zu verdanken, dass der Stich in den Hals keine tödlichen Verletzungen auslöste. Was der Berufungsführer mit seinem Zustechen erreichen wollte, ist im Übrigen unklar. Er hat gemäss seinen eigenen Worten «einfach zugestochen». Der Todeseintritt als Folge des Zuste- chens mit einer abgebrochenen Flasche gegen den Hals liegt derweil im Rahmen des allgemein bekannten Kausalverlaufs, was auch dem Berufungsführer bekannt und von seinem Vorsatz erfasst war. Somit ist erstellt, dass der Berufungsführer den Tod des Straf- und Zivilklägers zwar nicht gewollt, diesen aber – für den Fall, dass er eingetreten wäre – billigend in Kauf genommen hat (vgl. richtigerweise anders das Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2). Der Berufungsführer konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass er den möglichen Tod des Straf- und Zivilklägers durch ei- nen kontrollierten Stich vermeiden konnte. Indem er dennoch handelte, fand er sich mit den möglichen Folgen ab und überliess es dem Zufall, welche Auswirkungen seine Handlung haben würde. Zusammengefasst wusste der Berufungsführer, dass der Straf- und Zivilkläger bei einem Stich in den Hals sterben könnte, führte den Stich dennoch aus und dachte, der Tod sei eingetreten. Die Annahme eines Eventualvorsatzes erweist sich ent- sprechend sicherlich nicht zu Ungunsten des Berufungsführers. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 111 StGB sind erfüllt. Der Berufungsführer ist der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. 16.6 Verminderte Schuldfähigkeit Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine verminderte Schuldfähigkeit zu vermuten, wenn die Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Gewichts- promille beträgt. Diese Vermutung kann durch Gegenindizien umgestossen werden 18 (BGE 122 IV 49 E. 1b). Gemäss dem Gutachten des IRM betrug die rückgerechne- te Blutalkoholkonzentration des Berufungsführers im Ereigniszeitpunkt zwischen 1.21 und 2.15 Gewichtspromille. Die weite Bandbreite liegt also hauptsächlich unter der Grenze von 2 Promille. Die Kammer erachtet es aufgrund der Aussagen des Berufungsführers hinsichtlich der Menge des verteilt während des Abends getrun- kenen Alkohols als unwahrscheinlich, dass seine Blutalkoholkonzentration im Tat- zeitpunkt über 2 Gewichtspromille lag. Wollte man ihm in dubio pro reo zugeste- hen, dass seine Blutalkoholkonzentration über 2 Promille lag, ist nach Ansicht der Kammer seine Schuldfähigkeit dennoch nicht als eingeschränkt anzusehen. Es ist ihm nämlich mühelos möglich gewesen, innert kurzer Zeit ein Tatwerkzeug zu behändigen, dieses gezielt einzusetzen und sodann die Flucht zu ergreifen. Der Berufungsführer beklagte zudem keine Erinnerungslücken und kannte sogar die Farbe des T-Shirts des Straf- und Zivilklägers. Auch die Polizisten, welche den Be- rufungsführer angehalten hatten, rapportierten keine Auffälligkeiten wie Lallen, Schwanken oder Ähnliches. Es besteht folglich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsführers zum Tatzeitpunkt vermindert gewesen wäre. 16.7 Notwehr Gemäss Art. 15 StGB handelt rechtmässig, wer als Folge eines unrechtmässig er- folgten Angriffs oder eines unmittelbar drohenden Angriffs, diesen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt (sog. rechtfertigende Notwehr). Überschreitet der Abwehrende dabei die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr, so liegt gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB ein Notwehrexzess vor. In diesem Fall wäre die Strafe zu mildern. Stellt sich der Abwehrende eine Notwehrsituation irrigerweise vor (sog. Putativnotwehr), wird der Täter gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern der Irrtum nicht vermeidbar war (SEEL- MANN, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 15 StGB). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Berufungsführer weder angegriffen wurde noch dass ein Angriff gegen ihn unmittelbar bevorstand noch dass er sich eine Notwehrsituation (irrigerweise) vorgestellt hat. Die Anwendung von Notwehr- tatbeständen fällt deshalb ausser Betracht (vgl. dazu auch die zutreffenden Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft vorne E. 5). 16.8 Fazit Der Berufungsführer hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig ge- macht. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Auf- grund der Eventualüberweisung stellt sich die Frage nach der ebenfalls angeklag- ten versuchten schweren Körperverletzung nicht mehr. IV. Strafzumessung 17. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die 19 Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschulden- serhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt. Eine rein mathematische Reduktion einer (hy- pothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermes- sensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest- zulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 18. Strafrahmen Gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 40 StGB beträgt der Strafrahmen bei der vorsätzlichen Tötung fünf bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Aufgrund der bei einer versuchten Tatbegehung möglichen Milderung der Strafe kann dieser Strafrahmen unterschrit- ten werden und auf eine andere Strafart erkannt werden. Das Gericht ist in diesem Fall jedoch an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 22 Abs.1 i.V.m. Art. 48a StGB). 19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Ad Schwere der Verletzung respektive Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Diese wiegt erheblich. Der Berufungsführer versetzte dem Straf- und Zivilkläger mit einem abgebrochenen Flaschenhals einen Stich in den Hals, wobei er dem Straf- und Zivilkläger mehrere Schnittverletzungen zufügte, welche zeitlebens im behaar- ten Bereich des Halses als Narben sichtbar bleiben werden. Die durch das Zuste- 20 chen verursachten Schnittverletzungen befinden sich in der Nähe der Hauptblutge- fässe, deren Durchtrennung – sei es durch Blutverlust, sei es durch Luftein- schwemmung – zum Tod führen kann. Der Straf- und Zivilkläger hat also gravie- rende Verletzungen erlitten, musste genäht werden und hat den Vorfall noch nicht vollständig verarbeitet (vgl. pag. 984 Z 26 ff.). Er fühlt sich teilweise gestresst, hat Kopfschmerzen und beklagt ein ungutes Sicherheitsgefühl (pag. 1318 Z 18 und 21 ff.). Darüber hinaus mussten diverse Personen miterleben, wie jemand unvermittelt in den Hals gestochen wird, was in psychischer Hinsicht weder an den Begleitern des Straf- und Zivilklägers noch an denjenigen des Berufungsführers spurlos vor- beigegangen sein dürfte. Wie erwähnt, führte E.________ aus, sie seien schockiert gewesen. Ad Verwerflichkeit des Handelns: Das Zustechen in einen der verletzlichsten Berei- che des menschlichen Körpers – den Hals – ist in keiner Art nachvollziehbar und zeugt von einer erheblichen Gewaltbereitschaft, zumal der Straf- und Zivilkläger unbewaffnet war und keine Anstalten machte, den Berufungsführer anzugreifen. Durch das unmittelbar auf das Aufheben der abgebrochenen Flasche folgende Zu- stechen ohne Vorwarnung war der Straf- und Zivilkläger chancenlos, einen Angriff dieser Art vorauszusehen und diesem zu entgehen oder auszuweichen. Derweil war die Tat des Berufungsführers in keiner Art geplant, sondern erfolgte spontan. Auch hat er nach einmaligem Zustechen von seinem Opfer abgelassen und die schädigende Handlung nicht wiederholt. Trotzdem ist der Straf- und Zivilkläger aus dem Nichts und ohne Anlass abgestochen worden. Ein solch brutales Zustechen mit einem derart gefährlichen und unberechenbaren Gegenstand ist straferhöhend zu gewichten. Als Fazit ist festzuhalten, dass das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu beurteilen ist. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 12 Jahren als angemes- sen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Ad Willensrichtung und Stärke des deliktischen Willens: Wie die rechtliche Würdi- gung gezeigt hat, griff der Berufungsführer mit Eventualvorsatz an. Er handelte nicht mit dem direkten Willen, den Straf- und Zivilkläger zu töten. Er hat jedoch den durch sein Zustechen mit einer zerbrochenen Flasche möglichen Todeseintritt billi- gend in Kauf genommen. Die Stärke des deliktischen Willens wiegt aufgrund der Inkaufnahme des Todes eines anderen Menschen keinesfalls leicht. Dennoch ist gegenüber einer direkt vorsätzlich begangenen Tat eine Reduktion der Strafe vor- zunehmen. Ad Beweggründe und Ziele sowie Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Der Berufungsführer handelte aus nichtigen Gründen. Offenbar fühlte er sich durch das Verhalten des Straf- und Zivilklägers, welcher ihn maximal aufgefordert hat wegzugehen, da ihn die Angelegenheit am Postomaten nichts angehe, provoziert. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Straf- und Zivilkläger gegenüber dem Berufungsführer – wie zuvor gegenüber E.________ – kaum einer anständigen Ausdrucksweise bedient hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der beim Berufungsführer vorhanden gewesene Alkoholeinfluss zur Eskalation beigetragen 21 haben wird. Allerdings bestand kein derart starker Alkoholeinfluss, welcher geeig- net gewesen wäre, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Berufungsführers einzuschränken. Der Berufungsführer hat somit aus einer gewissen Streitlust, aus verletztem Stolz und aus Machtgehabe gehandelt. Von einer Provokation ist nicht auszugehen. Dem Berufungsführer wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Rechtsgut nicht zu verletzen. Gesamthaft wirken sich die Beweggründe und die Vermeidbarkeit bei der Strafzumessung (knapp) neutral aus. Als Fazit wird eine Reduktion auf 11 Jahre als angemessen erachtet. 19.1.3 Andere Strafmilderungsgründe Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgestellt wurde, führte der Alkohol- konsum des Berufungsführers nicht zu einem Zustand, der seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätte. Unter dem Titel der verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ist deshalb keine Strafmilderung zu gewähren. Ebenso wenig bestand eine entschuldbare Notwehrsituation im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB. Folglich findet auch unter diesem Titel keine Strafmilderung statt. Weitere Strafmil- derungsgründe i.S.v. Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. 19.1.4 Versuch Gemäss Art. 22 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Vorliegend ist besonders zu gewichten, dass der Berufungsführer den Versuch vollendete und es letztlich dem Zufall zu verdanken ist, dass der Straf- und Zivilkläger nicht tödlich verletzt wurde. Trotzdem hat sich dieser Umstand zu Guns- ten des Berufungsführers auszuwirken, weshalb die hypothetisch schuldangemes- sene Strafe zu reduzieren ist. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 48a StGB). Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um etwas mehr als einen Drittel – konkret auf 6.5 Jahre – als angemessen. 19.1.5 Gesamtverschulden / Tatkomponentenstrafe Unter Einbezug sämtlicher Strafmilderungsgründe erachtet die Kammer eine Tat- komponentenstrafe von 6.5 Jahren Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden ange- messen. 19.2 Täterkomponenten 19.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Berufungsführer kam im Jahr 2008 im Alter von 15 Jahren als Flüchtling aus Eritrea in die Schweiz. Gemäss seinen Angaben flüchtete er zusammen mit seiner Mutter und seinen vier jüngeren Geschwistern in die Schweiz, nachdem seine Mut- ter in Eritrea aus dem Gefängnis entlassen wurde, in dem sie sich aufgrund der Republikflucht seines Vaters – der zuvor ebenfalls in die Schweiz geflüchtet war – 22 befand. Während des Gefängnisaufenthalts seiner Mutter wurden er und seine Ge- schwister von den Grosseltern väterlicherseits betreut (pag. 681 Z 223 ff.). In der Schweiz hat der Berufungsführer vor allem Kontakt mit seiner Familie und mit Landsleuten. In seiner Freizeit betätigt er sich gerne sportlich beim spontanen, nicht vereinsmässigen Fussballspiel. Er wurde seit seiner Ankunft in der Schweiz vom Sozialdienst unterstützt. Er ist daran, eine Attestlehre abzuschliessen und wird von der Stiftung G.________ betreut. Diese stellt ihm ein sehr gutes Zeugnis aus. Im schweizerischen Strafregister hat er einen Eintrag wegen einfacher Körperver- letzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) (pag. 1297). Ausser älteren Krankenkassenforderungen und unbezahlten Verfahrenskosten (vgl. pag. 1320 Z 90 f.) ist er schuldenfrei. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse bei der Strafzumessung neutral zu bewerten. 19.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Anschluss an die Tat versuchte der Berufungsführer zu flüchten. Kurz darauf liess er sich aber widerstandslos festnehmen. In der Folge war er kooperativ und prinzipiell geständig. Er hat sich gewisse Sorgen darüber gemacht, dass er den Straf- und Zivilkläger hätte töten können. Dass er nicht davon abwich, er hätte sich (wenn überhaupt) in einer Notwehrsituation befunden, darf ihm nicht negativ ausge- legt werden, da es sich dabei nach Ansicht der Kammer mehr um einen Schutzme- chanismus – um die Tat vor sich selber rechtfertigen zu können – als um eine Ba- gatellisierung handelt. Nach der Haftentlassung konnte der Berufungsführer eine Lehre aufnehmen und hat diese sowie den dazugehörenden Berufsschulunterricht lückenlos besucht. Die Arbeit gefällt ihm. Allerdings hat er während des laufenden Verfahrens einschlägig in S.________ delinquiert, was negativ zu gewichten ist. Überdies zeigte der Beru- fungsführer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung keine oder jeden- falls kaum Reue (vgl. pag. 1319 Z 52 ff.), und seine Verteidigung plädierte dahin- gehend, dass er die Verletzung des Straf- und Zivilklägers nicht verursacht habe. Ausserdem hat der Berufungsführer bereits anlässlich der ersten Einvernahme auf die Frage, wie er sich fühle, zu Protokoll gegeben, «gut» (pag. 561 Z 31), was sei- ne Sorgen ob des Schicksals des Straf- und Zivilklägers einigermassen relativiert. Gegenüber diesem hat sich er bis anhin auch nicht entschuldigt. Dessen ungeach- tet wäre das Nachtatverhalten aufgrund des grundsätzlichen Geständnisses straf- mindernd zu berücksichtigen gewesen, wenn er am 11. September 2016 in S.________ nicht erneut in alkoholisiertem Zustand zunächst provoziert und da- nach mit einer Flasche zugeschlagen hätte. Unter Berücksichtigung dieser neuerli- chen Straftat ist das Nachtatverhalten deshalb jetzt neutral zu gewichten. 19.2.3 Strafempfindlichkeit Der Berufungsführer konnte nach sieben Jahren in der Schweiz, in denen er bereits einmal eine Ausbildung abbrach, eine Berufsausbildung antreten und diese trotz Untersuchungshaft und laufenden Strafverfahrens halten. Mit einem eidgenössisch anerkannten Lehrabschluss stehen seine Chancen gut, sich von der Sozialhilfeab- hängigkeit lösen zu können. Eine mehrjährige Freiheitsstrafe gefährdet diese Inte- grationsbemühungen freilich wesentlich. Dennoch ist nach Ansicht der Kammer die 23 Strafempfindlichkeit neutral zu gewichten: Die Attestlehre wird der Berufungsführer abschliessen. Daneben beeinträchtigt jede mehrjährige Freiheitsstrafe das berufli- che Fortkommen eines Berufstätigen respektive die Möglichkeit, sich in die Ar- beitswelt und in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren. 19.2.4 Fazit Die Täterkomponenten werden neutral gewichtet. 20. Konkretes Strafmass In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren als dem Verschulden des Berufungsführers angemessen (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 77 vom 29. Oktober 2013). Damit ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten, welches hier trotz der Delin- quenz nach der Tat greift (vgl. vorne E. 5). Die Vorinstanz verurteilte den Beru- fungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 21. Bedingter Strafvollzug Die Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs fällt bei einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB e contrario). 22. Anrechnung der Untersuchungshaft In Anwendung von Art. 51 StGB wird die vom Berufungsführer ausgestandene Un- tersuchungshaft von 53 Tagen (1. August 2015 bis 22. September 2015) im Um- fang von 53 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die auferlegten Ersatz- massnahmen werden dagegen nicht angerechnet, da sich deren Auswirkungen auf die persönliche Freiheit des Berufungsführers auf ein Minimum beschränkt haben. V. Zivilpunkt 23. Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1104 ff.) 1. Vorbemerkung Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldig- ten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen ver- weist das Gericht den Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, der Privatkläger seine Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leis- tet oder der Beschuldigte freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Wäre eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (vgl. Art. 126 StPO). Das mit der Streitsache befasste Gericht beurteilt den Zivilan- spruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). 24 2. Genugtuung 2.1 Rechtliche Grundlagen Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine ange- messene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuung kann bean- spruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Bei Kör- perverletzung ist in erster Linie die Person anspruchsberechtigt, welche die Verletzung un- mittelbar erlitten hat. Wo eine bloss vorübergehende harmlose Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt, wie z.B. bei einem Nervenschock, ist eine einfache Körperverletzung zu bejahen. Folgerichtig ist der Begriff der Körperverletzung in einem weiteren Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen. Bei der Tötung eines Menschen kann den Angehörigen des Verstorbenen eine Genugtuung zugesprochen werden, wobei nur Personen in Frage kommen, welche vom Tod schwer be- troffen sind (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Aufl., Art. 47 N 1, 5, 9, 12; TRECH- SEL/FINGERHUTH, StGB PK, 2. Aufl., Art. 123 N 2). Stets vorausgesetzt für einen Genugtu- ungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Tötung oder Körperverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Tötung bzw. Kör- perverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Aufl., Art. 47 N 14 f.). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Es wird also der Versuch unternommen, in Geld etwas abzugelten, was ganz allgemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (vgl. zum Ganzen HÜT- TE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 (Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten), § 3 Ziff. 2., und Band 2 (Genugtuung bei Körperverletzung), § 3). Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Beson- derheiten des konkreten Falls anzupassen. Dem Gericht wird dazu ein Ermessensspiel- raum eingeräumt, in dessen Rahmen verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind. Bisher ausgesprochene Genugtuungssummen bilden dabei einen Massstab. Die durch die Doktrin ausgewerteten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungssum- men stellen dazu eine wichtige Orientierungshilfe dar (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignis- se, Zürich 2005, S. 248 ff.). 2.2 Zivilklage von C.________ C.________ beantragt, A.________ sei zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.08.2015, zu bezahlen. Es besteht vorliegend kein Zweifel, dass C.________ durch die Handlungen von A.________ widerrechtlich und schuldhaft in seiner körperlichen Integrität verletzt wurde. C.________ wurde nach dem Vorfall im Spitalzentrum I.________ chirurgisch versorgt, indem die Wunde gesäubert und 25 verschlossen wurde. Nach der Erstversorgung konnte C.________ das Spital wieder ver- lassen, die Nachbehandlung wurde ambulant durch den Hausarzt vorgenommen. In der Hauptverhandlung gab C.________ an, er habe seit dem Vorfall immer Kopfschmer- zen, die nach wie vor behandelt würden und er sei immer müde. Dass C.________ unter persistenten Kopfschmerzen leidet, wird durch den Arztbericht von Frau Dr. med. Q.________ belegt (vgl. B.2.6.3). Ebenso gab C.________ glaubhaft an, dass er seit dem Vorfall in gewissen Situationen auf der Strasse Angst verspüre. Schliesslich hat C.________ bleibende Narben am Hals, von denen sich das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung selber ein Bild machen konnte. Somit steht auch fest, dass C.________ durch die ihm von A.________ zugefügten Verletzungen eine seelische Unbill erlitten hat. Aufgrund der konkreten Umstände und im Vergleich zu anderen ähnlich gelagerten Fällen (vgl. z.B. HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Urteilsnummer 122, wo das Opfer einen 10cm langen Schnitt durch eine Scherbe am Hals erlitt und eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuge- sprochen erhielt; Urteilsnummer 547, wo dem Opfer durch eine Glasflasche verschiedene Verletzungen an Kopf, Hals und Gesicht sowie ein Nasenbeinbruch beigebracht wurde und eine Genugtuung von CHF 7‘500.00 gesprochen wurde) erachtet das Gericht den geltend gemachten Betrag von CHF 10‘000.00 als zu hoch, weshalb der zuzusprechende Betrag auf CHF 6‘000.00 herabzusetzen ist. Antragsgemäss ist die Genugtuungssumme ab dem Tage des schädigenden Ereignisses mit 5% zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR; BGE 129 IV 149, E. 4.2 & 4.3). 24. Würdigung der Kammer Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Der Berufungsführer wird ver- urteilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 6‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2015 zu bezahlen. Da der Straf- und Zivilkläger das Urteil akzeptiert hatte, ist eine Erhöhung der Genugtuung ausgeschlossen. VI. Kosten und Entschädigung 25. Kosten der ersten Instanz Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Berufungsführer wird verurteilt zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, insgesamt bestimmt auf CHF 16‘202.05. 26. Kosten der oberen Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer die oberinstanzlichen Gerichtskosten vollständig zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden be- stimmt auf CHF 5‘000.00. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separa- ten Kosten ausgeschieden. 26 27. Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsführers, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ist zu bestätigen. Vor der oberen Instanz machte Rechtsanwalt B.________ mit seiner Honorarnote vom 30. Juni 2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 9‘582.62 (42.2 Stunden Aufwand RA à CHF 200.00; 1.8 Stunden Aufwand MLaw à CHF 100.00; Auslagen CHF 252.80; + MWST CHF 709.82) geltend. Nach Art. 42 des Kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich be- stellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i. V. mit Bst. c der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811) erstreckt sich der Honorarrahmen in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde lie- gen, von minimal CHF 200.00 bis maximal CHF 25‘000.00. Zur Festsetzung der Entschädigung ist vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Rechtsbeistand unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit- sache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 203 vom 16. Januar 2017 E. 1). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist in casu durchschnittlich. Es sind zudem weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Die Verteidigung konnte sich in ihren Ausführungen insbesondere auf die sich im Zu- sammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen konzen- trieren und auf die Ausführungen gegenüber der Vorinstanz greifen. Der angemes- sene Aufwand präsentiert sich wie folgt: Rechtsanwalt B.________ macht rund zwei Stunden Aufwand für Besprechungen mit seinem Klienten geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand als angemes- sen. Ausserdem macht er einen grösseren Aufwand weder für das vertiefte Studi- um des erstinstanzlichen Motivs noch für das Verfassen der Berufungserklärung geltend. Hierfür sind ihm insgesamt 5 Stunden zuzuerkennen. Zu keinen Bemer- kungen Anlass gibt überdies das Gesuch (um Ersatzmassnahmen) an die Vorin- stanz vom 26. Juni 2016, welches mit zwei Stunden abzugelten ist. Anschliessend jedoch sind sehr viele Kanzleiarbeiten in der Honorarnote ersichtlich, welche nicht entschädigt werden können, da sie bereits in der amtlichen Entschädigung mitent- halten sind. Für diverse Arbeiten werden Rechtsanwalt B.________ deshalb pau- schal weitere sieben Stunden angerechnet. Mit Blick auf die Hauptverhandlung vom 30. Juni 2017 schliesslich, welche drei Stunden dauerte, sind ihm eine Vorbe- reitungszeit von zehn Stunden sowie eine Nachbearbeitungszeit von einer Stunde zu gewähren. Insgesamt ergibt dies einen angemessenen Aufwand von 30 Stun- den à CHF 200.00; darin miteingerechnet sind auch die CHF 180.00 für die Arbeit des Praktikanten. Ein gebotener Aufwand in diesem Umfang erweist sich auch mit Blick auf die Honorarnote von Advokat D.________ als Rechtsbeistand des Straf- 27 und Zivilklägers als angemessen, der einen Aufwand von 7.666 Stunden (inkl. Weg) geltend macht. 28. Entschädigung Advokat D.________ Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklä- gers, Advokat D.________, für das erstinstanzliche Verfahren ist zu bestätigen. Vor der oberen Instanz machte Advokat D.________ mit seiner Honorarnote vom 30. Juni 2017 einen Aufwand von insgesamt 7.666 Stunden inklusive Reisezeit gel- tend. Die Reisezeit ist indessen nicht als Aufwand, sondern separat mittels Reise- zuschlag zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kan- tons Bern und Art. 10 PKV). Entsprechend sind vom Honorar für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von den ursprünglich berechneten fünf Stunden zwei Stun- den abzuziehen (Reise Basel retour). Hingegen ist ein Reisezuschlag von pauschal CHF 300.00 hinzuzurechnen. Der Kanton Bern entschädigt Advokat D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzli- chen Verfahren daher mit CHF 1‘608.10. VII. Verfügungen Die Ersatzmassnahmen werden per sofort aufgehoben. Auf die Anordnung von Si- cherheitshaft ist dennoch zu verzichten. Hätte der Berufungsführer flüchten wollen, so hätte er dies bereits getan. Seine Eltern, Geschwister und diverse Verwandte wohnen in der Schweiz. Es liegt keine Fluchtgefahr vor. Die Zustimmung zur Löschung des vom Berufungsführer erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz [DNA-ProfilG; SR 363]). Die Zustim- mung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Mai 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als es den vormals mitbe- schuldigten E.________ betrifft (B I. und II.; C II. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs). 28 II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 01.08.2015 in H.________ z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 22, 40, 47, 51, 111 StGB 426 ff., 433 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Untersuchungshaft von 53 Tagen wird im Umfang von 53 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 16‘202.05. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00. III. A.________ wird verurteilt, C.________ eine Genugtuung von CHF 6‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 01.08.2015 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage von C.________ abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 29 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 99.95200.00 CHF 19'990.00 Rechtspraktikant 18.07100.00 CHF 1'807.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'339.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23'136.20 CHF 1'850.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 24'987.10 volles Honorar CHF 27'246.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'339.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 28'585.45 CHF 2'286.85 Total CHF 30'872.30 nachforderbarer Betrag CHF 5'885.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Ver- teidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 24‘987.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5‘885.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 252.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'252.80 CHF 500.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'753.00 volles Honorar CHF 7'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 252.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'752.80 CHF 620.20 Total CHF 8'373.00 nachforderbarer Betrag CHF 1'620.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Ver- teidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘753.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘620.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar 30 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). [Kurzbegründung Kürzung Honorar; siehe jetzt oben E. 27] 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger- schaft, Advokat D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.92 200.00 CHF 5'583.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 108.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'691.85 CHF 455.35 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'147.20 volles Honorar CHF 6'979.20 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 108.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'087.70 CHF 567.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7'654.70 nachforderbarer Betrag CHF 1'507.50 Der Kanton Bern entschädigt Advokat D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘147.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschä- digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Advokat D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘507.50, zu erstat- ten (Art. 433 Abs. 1 StPO). 31 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.67 200.00 CHF 1'134.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 55.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'489.00 CHF 119.10 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'608.10 volles Honorar CHF 1'417.50 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 55.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'772.50 CHF 141.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'914.30 nachforderbarer Betrag CHF 306.20 Der Kanton Bern entschädigt Advokat D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘608.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘608.10 und C.________ zuhanden Advokat D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 306.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt. [Kurzbegründung Kürzung Honorar; siehe jetzt oben E. 28] V. Weiter wird verfügt: 1. Die Ersatzmassnahmen werden per sofort aufgehoben. 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundes- amt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch die auf- traggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 32 VI. Zu eröffnen: - A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ - C.________, amtlich verbeiständet durch Advokat D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt R.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Motiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (nach Eintritt der Rechtskraft, nur Disposi- tiv) - dem Amt für Justizvollzug (nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau (nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 30. Juni 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 13. November 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33