2. Unter Bezugnahme auf Ziffer 11 des Beschlusses der 1. Strafkammer vom 6. Oktober 2015 wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von 25 % der angemessenen Aufwendungen zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, bestimmt auf CHF 5‘143.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zugesprochen. 3. Es ist darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer Kosten des Verfahrens vor der POM aufzuerlegen. 4. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.