Der Beschwerdeführer hat wie dargelegt als obsiegend zu gelten und ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 VRPG für die ihm entstandenen Parteikosten zu entschädigen. Rechtsanwalt B.________ macht insgesamt einen Aufwand von 4,25 Stunden à CHF 220.00 und Auslagen von CHF 56.00 geltend, was gerade noch als angemessen erachtet wird. Der Beschwerdeführer ist demnach für das Neubeurteilungsverfahren mit CHF 1‘070.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 14. Die Kosten für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren werden auf CHF 400.00 bestimmt und sind durch den Kanton Bern zu tragen.