13. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt beantragt (pag. 631). Das Gesuch ist bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos abzuschreiben. Für den Entscheid über das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).