12. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 24. August 2016 den Beschluss der 1. Strafkammer vom 7. März 2016 vollumfänglich aufgehoben. Indessen wurden Ziffer 1 und 2 des Beschlusses nicht angefochten, weswegen die Kammer diese Ziffern erneut ins Dispositiv des vorliegenden Beschlusses aufnimmt. Die angefochtene Ziffer 3 des Beschlusses ist im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils und der vorangegangenen Erwägungen hingegen wie erwähnt ersatzlos zu streichen bzw. nicht ins Dispositiv aufzunehmen.