Hingegen kann es nicht Sinn und Zweck des bundesgerichtlichen Urteils sein, den Beschwerdeführer mit der Aufhebung des Beschlusses vom 7. März 2016 schlechter zu stellen. Einer solchen Auslegung des Urteils würde auch das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen, der obsiegende Beschwerdeführer darf im neuen Verfahren vor der kantonalen Instanz nicht eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung erleiden (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2). Es ist daher darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor der POM aufzuerlegen.