Die Kammer ist der Ansicht, dass der Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen ist und nachträglich nicht mehr korrigiert werden kann. Hätte sich der Beschwerdeführer gegen die unterbliebene Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten wehren wollen, hätte er den Beschluss vom 6. Oktober 2015 in diesem Punkt anfechten müssen. Hingegen kann es nicht Sinn und Zweck des bundesgerichtlichen Urteils sein, den Beschwerdeführer mit der Aufhebung des Beschlusses vom 7. März 2016 schlechter zu stellen.