5 Vorliegend hat es die Kammer fälschlicherweise unterlassen, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (zu Gunsten des Beschwerdeführers) neu zu verlegen. Indem sie die Beschwerde des Beschwerdeführers auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenverlegung abgewiesen hat, hat sie grundsätzlich die vorinstanzliche Kostenverlegung bestätigt. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen ist und nachträglich nicht mehr korrigiert werden kann.