Damit hat die Kammer die Beschwerde auch bezüglich der Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenverlegung durch den Beschwerdeführer abgewiesen und die vorinstanzliche Kostenverlegung konkludent bestätigt. Das Gericht äussert sich üblicherweise nur über die Kostenverlegung im eigenen Verfahren. Anders gilt, wenn die Beschwerde (teilweise) gutgeheissen wird. Dann hat das Gericht die Kosten auch für das vorinstanzliche Verfahren zu verlegen (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 2011, S. 243).