Der Beschwerdeführer hat demnach auch die vorinstanzliche Kostenverlegung angefochten. Die Kammer hat ihrerseits im Dispositiv des Beschlusses vom 6. Oktober 2015 die Beschwerde in einem Nebenpunkt gutgeheissen (vgl. Ziff. 1, pag. 225) und eine Frist zur Verlegung des Beschwerdeführers gesetzt (vgl. Ziff.2, pag. 225), die Beschwerde jedoch soweit weitergehend abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Ziff. 3, pag. 225). Damit hat die Kammer die Beschwerde auch bezüglich der Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenverlegung durch den Beschwerdeführer abgewiesen und die vorinstanzliche Kostenverlegung konkludent bestätigt.