11. Das bundesgerichtliche Urteil äussert sich jedoch nicht eindeutig zur Frage, ob – wie dies die POM geltend macht – die Kostenregelung gemäss Entscheid der POM vom 19. März 2015 (pag. 57 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist, oder ob dem Beschwerdeführer mangels expliziter Regelung im rechtskräftigen Dispositiv des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2015 (pag. 223 ff.) keine vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt werden können (Argumentation Beschwerdeführer).