10. Aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 24. August 2016 ergibt sich, dass das Dispositiv des Beschlusses der 1. Strafkammer vom 6. Oktober 2015, mit welchem die Kosten des Verfahrens vor der POM nicht verlegt wurden, in Rechtskraft erwachsen ist. Eine nachträgliche Kostenverlegung im Sinne einer Urteilsberichtigung bzw. –ergänzung ist nicht möglich und entsprechend mit vorliegendem Beschluss zu unterlassen. Ziffer 3 des Beschlusses vom 7. März 2016 (pag. 503) ist daher ersatzlos zu streichen.