4 Die POM stellt sich ihrerseits auf den Standpunkt, das Versäumnis hinsichtlich der Kostenverlegung könne gemäss bundesgerichtlichem Entscheid nicht nachträglich in einem neuen Beschluss ergänzt werden. Damit verbleibe kein Raum für eine neue Regelung, womit die Verlegung der Verfahrenskosten gemäss Entscheid der POM vom 19. März 2015 rechtskräftig geworden sei und der Beschwerdeführer damit vier Fünftel der Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 2‘000.00, zu tragen habe (pag. 642).