100 Abs. 1 VRPG. Die nachträgliche Kostenauflage stützt sich auf eine nicht haltbare Auslegung von Art. 100 Abs. 1 VRPG und erweist sich damit als willkürlich. 9. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die vorinstanzlichen Kosten nachträglich nicht mehr verlegt werden könnten, weswegen er als obsiegend zu gelten habe (pag. 633). Er habe die fragliche Kostenverlegung der POM angefochten, sie habe dementsprechend nicht in Rechtskraft erwachsen können (pag. 659).