Es ändert sachlich nichts, dass die Vorinstanz als Verwaltungsjustizbehörde (Art. 100 Abs. 1 VRPG) urteilte. Erläuterung und Berichtigung haben im Verwaltungsverfahrensrecht keinen anderen Anwendungsbereich (Urteil 10_254/2015 vom 5. Februar 2016). Das Obergericht hatte im Beschluss vom 6. Oktober 2015 versehentlich die "vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht neu verlegt". Die Vorinstanz kann das Versäumnis im damaligen und inzwischen rechtskräftigen Dispositiv nicht nachträglich mit einem neuen Beschluss "entsprechend [...] ergänzen", und zwar auch nicht in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 VRPG.