Eine nachträgliche materielle Änderung ist weder in der Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung noch in jener der Erläuterung oder Berichtigung möglich (Urteil 66_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3). Ein korrigierbares Versehen liegt nur bei Fehlern im Ausdruck vor (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 1.3; NI- KLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1302). Es ändert sachlich nichts, dass die Vorinstanz als Verwaltungsjustizbehörde (Art. 100 Abs. 1 VRPG) urteilte.