Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts beurteilt das Bundesgericht unter Willkürgesichtspunkten (vgl. BGE 141 I 70 E. 2.1 und 2.2). Der Kostenspruch ist materiellrechtlicher Natur (Urteil 66_310/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3.1). Das Gericht ist nach der Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden. Eine nachträgliche materielle Änderung ist weder in der Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung noch in jener der Erläuterung oder Berichtigung möglich (Urteil 66_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3).