261 und 263). Der Beschluss vom 6. Oktober 2015 enthält keine Erwägungen zu den "vorinstanzlichen Verfahrenskosten", d.h. den Kosten der POM. Das angefochtene Urteil erging im Rahmen einer bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer Massnahme und betrifft Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. Die StPO ist nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Urteil 66_158/2013 vom 25. April 2013 E. 2.1). Die Kosten regelt das kantonale Recht. Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts beurteilt das Bundesgericht unter Willkürgesichtspunkten (vgl. BGE 141 I 70 E. 2.1 und 2.2).