100 Abs. 1 VRPG; MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 231). Der Beschluss vom 6. Oktober 2015 (oben Bst. A.a) legt in Ziff. 7 des Dispositivs die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht fest und spricht in Ziff. 8 dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 25% der Aufwendungen zu; gleichzeitig wird der Rechtsvertreter zur Einreichung der Kostennote aufgefordert. Die Ziff. 9 des Dispositivs enthält den Mitteilungssatz (Beschluss S. 2; act. 225). In der erwähnten Ziff. 11 sind die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 motiviert (Beschluss S. 20 f.; act. 261 und 263).